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Tagfahrleuchten (TFL) und deren Anbau
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Mit Änderung des § 17 Abs. 2a StVO und dessen Inkrafttreten zum 1. April 2013 ist das Fahren am Tag mit Tagfahrleuchten (TFL) auch Kraftradfahrern gestattet.

Wer sich nun nachträglich diese Tagfahrleuchten an sein Kraftrad bauen möchte, muss Folgendes beachten:

1. Es dürfen nur Tagfahrleuchten angebaut werden, die nach ECE-R 87 geprüft und genehmigt sind. Die Kennzeichnung von Tagfahrleuchten ist „RL“. Die Lichtfarbe ist weiß.
2. Der Anbau muss nach den in der ECE-R 53 genannten Kriterien erfolgen. Hierzu gehört u.a.:
  • Wahlweise eine oder zwei Tagfahrleuchten.
  • Anbau einer Tagfahrleuchte: oberhalb, unterhalb oder seitlich des Hauptscheinwerfers
    • Oberhalb oder unterhalb: Montage auf Fahrzeug-Längsmittelebene (also mittig)
    • Seitlich: Der Rand der leuchtenden Fläche der TFL darf sich nicht mehr als 250 mm aus der Fahrzeug-Längsmittelebene befinden.
  • Anbau von zwei Tagfahrleuchten:
    • symmetrisch zur Fahrzeug-Längsmittelebene
    • Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der TFL darf nicht mehr als 420 mm betragen.
      • Die Einhaltung dieses Maximalabstandes entfällt,
        • wenn die TFL in andere vordere Leuchten integriert sind
        • wenn die TFL bei symmetrischer Anordnung innerhalb der Fahrzeugsilhouette liegen.
  • Die Anbringung der TFL muss/müssen in einer Höhe von 250 bis max. 1500 mm über dem Boden erfolgen.
  • Ausrichtung: Die TFL strahlt/strahlen horizontal nach vorn, parallel zur Fahrzeug-Längsmittelebene.
  • Die TFL darf/dürfen mit der Lenkung mitschwenken.
3. Elektrische Schaltung:
  • Die TFL muss/müssen sich automatisch einschalten, sobald der Motor läuft (besser: wenn das Zündschloss auf „ON“ geschaltet wird). 1)
  • Die TFL muss/müssen sich automatisch ausschalten, sobald das „Fahrlicht“ (Hauptscheinwerfer-Abblendlicht, Rücklicht und Nummernschildbeleuchtung) eingeschaltet wird. 1)  Dies gilt nicht für die Betätigung der Lichthupe.
  • Auch bei eingeschaltetem TFL muss das Rücklicht brennen! Die Nummernschildbeleuchtung kann, muss aber nicht eingeschaltet sein.
  • Bei einem geringeren Abstand als 40 mm zu einem Fahrtrichtungsanzeiger sind Sonderregelungen einzuhalten (Erkennbarkeit des Blinklichts).
4. Der Anbau der TFL muss nicht von einer Prüforganisation abgenommen und in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Allerdings muss der Anbau ordnungsgemäß durchgeführt werden, damit es bei der nächsten HU keine Schwierigkeiten gibt.
1)   Nach unserem technischen Verständnis könnte dies durch einen separaten Wechselschalter für Abblendlicht und TFL realisiert werden.