StVO-Novelle und Bußgeldanhebungen
Der vergangene Dienstag, der 28.04.2020, war auch für Motorrad- und Rollerfahrer ein wichtiges Datum. An diesem Tag ist die „54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. Im Wesentlichen verbirgt sich dahinter eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) und eine Überarbeitung des Bußgeldkatalogs.
Während viele der StVO-Neuregelungen vor allem auf Fahrradfahrer abzielen, betreffen die Bußgeldanpassungen alle Verkehrsteilnehmer. Nicht alle, aber die für Motorrad- und Rollerfahrer wichtigsten Veränderungen haben wir im folgenden Überblick zusammengefasst.
Falsches Anhalten und Parken
Ein schmales Zweirad stört ja nicht, haben bisher viele Motorrad- und Rollerfahrer gedacht und in Fußgängerbereichen geparkt. Das war zwar bisher schon nicht erlaubt, wurde aber oft toleriert. Dort, wo kein Auge zugedrückt wird, kann es jetzt teuer werden.
Bei dem allgemeinen Halt- und Parkverstoß wird ein Bußgeld von 20 (Halteverstoß) bis 40 Euro (Parkverstoß mit Behinderung) fällig. Das unerlaubte Parken auf Geh- und Radwegen kostet 55 Euro. Wer dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, zahlt bis zu 100 Euro und muss zudem mit dem Eintrag eines Punktes ins Fahreignungsregister („Flensburg“) rechnen. Auf Fahrradschutzstreifen ist das Anhalten nicht erlaubt. Das gilt natürlich auch für Motorrad- und Rollerfahrer.
Mindestüberholabstand bei Fahrrädern
Wer sicher überholen wollte, hat eigentlich schon immer einen ordentlichen Abstand zum überholten Fahrzeug eingehalten. Für das Überholen von Fahrrädern gilt für Kraftfahrzeuge jetzt ausdrücklich nicht mehr nur ein „ausreichender“, sondern ein Mindestüberholabstand von 1,5 Metern innerhalb bzw. 2,0 Metern außerhalb geschlossener Ortschaften. Das kann selbst für Motorräder in manchen Fällen (zu) eng werden. Insbesondere hinter Kurven muss bekannterweise, wie vorher auch schon, mit Radfahrern gerechnet werden. Die Novelle gestattet Radfahrenden jetzt jedoch das Nebeneinanderfahren, wenn es andere nicht behindert. Stellen Sie sich also auch darauf ein, dass gegebenenfalls weniger Platz zur Verfügung steht bzw. ein Vorbeifahren mit dem neuen Abstand von bis zu 2 Metern gar nicht möglich ist.
Wer sich einen genaueren Überblick verschaffen möchte, kann hier einen Auszug aus dem aktuellen Bußgeldkatalog studieren oder sich gleich ganz in die Bußgeldkatalog-Verordnung hineinknien.