StVO-Novelle und Bußgeldanhebungen

Der vergangene Dienstag, der 28.04.2020, war auch für Motorrad- und Rollerfahrer ein wichtiges Datum. An diesem Tag ist die „54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ in Kraft getreten. Im Wesentlichen verbirgt sich dahinter eine Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) und eine Überarbeitung des Bußgeldkatalogs.

Während viele der StVO-Neuregelungen vor allem auf Fahrradfahrer abzielen, betreffen die Bußgeldanpassungen alle Verkehrsteilnehmer. Nicht alle, aber die für Motorrad- und Rollerfahrer wichtigsten Veränderungen haben wir im folgenden Überblick zusammengefasst.

Falsches Anhalten und Parken

Ein schmales Zweirad stört ja nicht, haben bisher viele Motorrad- und Rollerfahrer gedacht und in Fußgängerbereichen geparkt. Das war zwar bisher schon nicht erlaubt, wurde aber oft toleriert. Dort, wo kein Auge zugedrückt wird, kann es jetzt teuer werden. Bei dem allgemeinen Halt- und Parkverstoß wird ein Bußgeld von 20 (Halteverstoß) bis 40 Euro (Parkverstoß mit Behinderung) fällig. Das unerlaubte Parken auf Geh- und Radwegen kostet 55 Euro. Wer dabei andere Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet, zahlt bis zu 100 Euro und muss zudem mit dem Eintrag eines Punktes ins Fahreignungsregister („Flensburg“) rechnen. Auf Fahrradschutzstreifen ist das Anhalten nicht erlaubt. Das gilt natürlich auch für Motorrad- und Rollerfahrer.

Geschwindigkeitsverstöße

In vielen Nachbarländern wird zu schnelles Fahren schon länger mit saftigen Buß- und Strafgeldern belegt. In Deutschland waren die „Kosten“ bisher vergleichsweise überschaubar. Das ändert sich jetzt. Die Verwarn- und Bußgelder für die Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeiten haben sich teilweise verdoppelt. Die Schwelle für den Eintrag von Punkten ins Flensburger Fahreignungsregister beginnt bei 21 km/h „zu viel“, ebenso wird ein einmonatiges Fahrverbot jetzt schon ab einer Überschreitung um 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts verhängt. Die bisherige Regelung, dass mit Fahrverbot bestraft wird, wer zweimal innerhalb eines Jahres bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung über 26 km/h auffiel, entfällt.

Durchschlängeln / Rettungsgasse

Handelt es sich beim Durchschlängeln um das unerlaubte Nutzen einer Rettungsgasse, so hat das seit Kurzem drastische Konsequenzen. Hierfür wird ein Bußgeld von mindestens 240 Euro fällig. Kommt es dabei zu einer Sachbeschädigung, steigt das Bußgeld auf bis zu 320 Euro. In jedem Fall aber ist zusätzlich ein Monat Fahrverbot obligatorisch. Außerdem droht noch die Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister.

Mindestüberholabstand bei Fahrrädern

Wer sicher überholen wollte, hat eigentlich schon immer einen ordentlichen Abstand zum überholten Fahrzeug eingehalten. Für das Überholen von Fahrrädern gilt für Kraftfahrzeuge jetzt ausdrücklich nicht mehr nur ein „ausreichender“, sondern ein Mindestüberholabstand von 1,5 Metern innerhalb bzw. 2,0 Metern außerhalb geschlossener Ortschaften. Das kann selbst für Motorräder in manchen Fällen (zu) eng werden. Insbesondere hinter Kurven muss bekannterweise, wie vorher auch schon, mit Radfahrern gerechnet werden. Die Novelle gestattet Radfahrenden jetzt jedoch das Nebeneinanderfahren, wenn es andere nicht behindert. Stellen Sie sich also auch darauf ein, dass gegebenenfalls weniger Platz zur Verfügung steht bzw. ein Vorbeifahren mit dem neuen Abstand von bis zu 2 Metern gar nicht möglich ist.

Überholverbot von einspurigen Fahrzeugen

Ein neues Verkehrszeichen (277.1) verbietet mehrspurigen Fahrzeugen (z.B. Pkw) jetzt explizit das Überholen von Zweirädern (auch Fahrrädern!). Einspurfahrzeuge dürfen demnach weiterhin überholen (siehe dazu ifz- WochendCheck Nr. 152 ).

Wer sich einen genaueren Überblick verschaffen möchte, kann  hier  einen Auszug aus dem aktuellen Bußgeldkatalog studieren oder sich gleich ganz in die  Bußgeldkatalog-Verordnung  hineinknien.