Elektroroller – eine kleine Typenkunde

Auch wenn die Grenzen mehr und mehr verschwimmen, Motorroller unterscheiden sich weiterhin von den Motorrädern in ihrer Bauart, die ein Fahren ohne Knieschluss ermöglicht bzw. bedingt. Der freie Durchstieg ist zwar längst nicht mehr so frei wie zu Anfangszeiten, doch finden die Knie weiterhin kein festes Fahrzeugteil, an das sie sich anlegen können. Diese Eigentümlichkeit gilt natürlich auch für Elektroroller, eine immer populärer werdende Fahrzeuggattung, die nicht von einem Verbrennermotor befeuert, sondern von einem Elektromotor angetrieben wird.

E-Scooter oder E-Roller?

Beide Begriffe werden derzeit häufig synonym verwendet oder verwechselt. Tatsächlich handelt es sich aber um unterschiedliche Fahrzeugbauarten. Der E-Scooter ist als Elektrokleinstfahrzeug ein motorisierter Tretroller, der über ein Trittbrett zwischen den zwei Rädern verfügt. Der Begriff Elektroroller oder E-Roller steht dagegen für das herkömmliche Motrorrollerkonzept mit Rahmen, Beinschild und Sitz, wobei hier ein Elektromotor anstelle des Benzinmotors für den Vortrieb sorgt.

Große Typenvielfalt

Wie bei den Motorrädern und den Benzin-Motorrollern haben sich auch bei den elektrobetriebenen Motorrollern basierend auf gesetzlichen Vorgaben verschiedene Typen herausgebildet, die sich nach Leistung, Geschwindigkeit und Führerscheinklasse unterscheiden lassen. Unter Außerachtlassung der Elektrokleinstfahrzeuge sowie der Leichtmofa- und Mofatypen lassen sich drei E-Rollerklassen unterscheiden:

-Elektro-Kleinkraftroller (Kleinkraftrad L1e) / AM

Kleinkraftroller haben eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h. Der Elektromotor darf dabei eine Nenndauerleistung von maximal 4 kW abgeben.
Eine Zulassung ist nicht erforderlich. Benötigt wird lediglich eine Betriebserlaubnis und ein gültiges Versicherungskennzeichen, das den Abschluss einer Haftpflichtversicherung dokumentiert. Von der KFZ-Steuer sind sie befreit.
Voraussetzung zum Führen eines E-Kleinkraftrollers ist ein Mindestalter von 16 Jahren (in den meisten Bundesländern 15 Jahre) sowie der Besitz eines Führerscheins der Klasse AM (AM15).
Die Führerscheinklassen A1, A2, A, B oder T, sowie ältere Führerscheine der Klassen 4 oder 5 (vor dem 1. April 1980 erworben) und der Klassen 4 oder 1b (nach dem 1. April 1980 erworben) sind ebenfalls gültig.

-Elektro-Leichtkraftroller (Leichtkraftrad L3e) / A1

Leichtkraftroller haben keine Geschwindigkeits-, sondern eine Leistungsbegrenzung. Die Nenndauerleistung darf höchstens 11 kW betragen bei einem Leistungsgewicht von nicht mehr als 0,1 kW je kg Leergewicht.
Eine Zulassung und das Führen eines amtlichen Kennzeichens sind Pflicht. Es wird allerdings keine KfZ-Steuer erhoben.
Voraussetzung zum Führen eines E-Leichtkraftrollers ist ein Mindestalter von 16 Jahren und der Besitz eines Führerscheins der Klasse A1.
Die Führerscheinklassen A und A2, die Klasse B (entweder mit der Schlüsselzahl 196 oder vor dem 1. April 1980 erworben, die Klassen 3 oder 4 (vor dem 1. April 1980 erworben) sowie die Klassen 1 (bis zum 31.12.1998 erworben) und 1b (nach dem 1.April 1980 erworben) sind ebenfalls gültig.

-Elektro-Großroller (L3e) / A

Die „offene“ Klasse. Es gibt keine Leistungsbeschränkung und keine Vorgaben beim Leistungsgewicht.
Eine nationale Typgenehmigung wie auch eine Zulassung und ein amtliches KfZ-Kennzeichen sind erforderlich. Es besteht prinzipiell Kfz-Steuerpflicht.
Voraussetzung zum Führen eines E-Großrollers ist ein Mindestalter von 24 Jahren beim Direkteinstieg bzw. von 20 Jahren bei dem Aufstieg aus der Fahrerlaubnisklasse A2 in die Klasse A (Stufenführerschein) sowie der Besitz eines Führerscheins der Klasse A bzw. der Klasse 1 (bis zum 31.12.1998 erworben).


Sonderregeln zum Führen von Großrollern mit A2-Führerschein

Alternativ dürfen E-Kraftroller auch schon mit 18 Jahren und dem Führerschein A2 gefahren werden. Dann gelten aber folgende Beschränkungen: Der E-Roller darf eine Nenndauerleistung von 35 kW nicht überschreiten. Außerdem darf das Verhältnis der Leistung zum Gewicht höchstens 0,2 kW/kg betragen, woraus sich beispielsweise beim Ausreizen des Leistungslimits ein Mindestgewicht von 175 Kilogramm ergibt.