Alternative Mobilität: Pkw-Führerschein ausreichend für Leichtkrafträder („125-er“)

Am 20. Dezember 2019 beschloss der Bundesrat, dass ‚A1 in B‘ umgesetzt wird. Diese Neuerung ermöglicht Inhabern des Pkw-Führerscheins (Klasse B), nach einer verkürzten zweiradspezifischen Ausbildung Leichtkrafträder, so genannte „125er“ (Klasse A1) zu fahren.

Seit 1996 schon dürfen dies alle Inhaber eines Autoführerscheins, die ihre Prüfung vor dem 1. April 1980 absolviert haben, ohne zusätzliche Schulung. Mit Blick auf einen sicheren Umgang mit den Leichtkrafträdern, gestaltet sich der Zugang zu den Fahrzeugen diesmal anders. Vorausgesetzt wird der 5-jährige Führerscheinbesitz für Pkw (Klasse B), ein Mindestalter von 25 Jahren sowie eine Fahrerschulung mit mindestens vier theoretischen und mindestens fünf praktischen Unterrichtseinheiten zu jeweils 90 Minuten in einer Fahrschule. Die Schulung schließt ohne Prüfung ab.

Nach dieser Ausbildung wird die Fahrerlaubnis für die Fahrzeugklasse 125 Kubikzentimeter unter der Prüfnummer 196 in den Führerschein B eingetragen. Diese Regelung ist nur innerhalb Deutschlands gültig, das heißt, die Führerschein-Erweiterung ist im Ausland ungültig – ein Fahren eines A1-Fahrzeuges mit dieser Lizenz ist außerhalb von Deutschland also weiterhin nicht erlaubt.

Nach der entsprechenden Veröffentlichung im Bundesanzeiger können Fahrschulen seit dem 31.12.2019 die neue Ausbildung anbieten.