thumbVogue-Motorblockseite

keineMofas

Hin und her – Mofafahrer dürfen außerhalb von Ortschaften wieder alle Radwege benutzen.

Schon öfter wurde in der Vergangenheit diskutiert, ob Mofafahrer außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Straße zu fahren haben oder, wenn gegeben, den Radweg in Fahrtrichtung rechts nutzen dürfen. Nahezu alle Varianten gab es schon.

Die bislang gültige Regelung sah folgendermaßen aus:

Grundsätzlich durften Mofas nur auf der Straße gefahren werden. Ausnahmen gab es hier und da auf Radwegen, die die Nutzung des Radweges durch ein Zusatzschild gestattet haben.

Mofa_Zusatzzeichen (Zusatzzeichen 1022 – 11)

(1 StVO § 41 Abs. 2, zum Zeichen 237 „Radfahrer“:

…. Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges durch Mofas gestattet werden“.)

NEU:

Die siebzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 28. November 2007 (veröffentlicht vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung am 12. Dezember 2007) brachte folgende Änderung:

An den § 2 Abs. 4 der StVO, der Auskunft über die Nutzung von Radwegen gibt, wird folgende Ergänzung als Satz 6 angehängt:

„Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Mofas Radwege benutzen.“

Ebenfalls ergänzt wird die folgende Aussage zum Zeichen 237 237_svg, allgemein bekannt als Radweg, in § 41 Abs. 2 Nr. 5 in Satz 5 durch den Einschub „innerhalb geschlossener Ortschaften“, so dass folgende Aussage zustande kommt:

„Durch ein Zusatzschild kann die Benutzung des Radweges innerhalb geschlossener Ortschaften durch Mofas gestattet werden“

Die Begründungen für diese Änderungen lauten wie folgt:

„Mofas müssen als Kraftfahrzeuge die Fahrbahn benutzen. Auf Grund der geringen Geschwindigkeit von Mofas und der vergleichsweise geringen Verkehrsdichte auf Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften wurden in vielen Fällen Radwege für Mofas durch das Zusatzzeichen „Mofas frei“ freigegeben. Durch die generelle Freigabe von Radwegen für Mofas wird die Anordnung von solchen Zusatzzeichen wegfallen und somit ein Beitrag zum Abbau des Schilderwaldes geleistet. Sollte entgegen der allgemeinen Praxis der Straßenverkehrsbehörden Mofas die Benutzung von außerhalb geschlossener Ortschatfen gelegenen Radwegen nicht gestattet werden, ist dies durch die Anordnung des Zusatzzeichens „keine Mofas“ möglich.“

Diese Änderungen sind im Verkehrsblatt 1/2008 (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland); 62. Jahrgang 2008 Heft 1 (1-28); ausgegeben zu Bonn am 15. Januar 2008, nachzulesen.

Das Wichtigste noch einmal in Kürze:

Es kann also festgehalten werden, dass Mofafahrer ab dem 28. November 2007 außerhalb geschlossener Ortschaften Radwege generell benutzen dürfen aber nicht müssen. Die Erlaubnis zur Nutzung wird nicht mehr durch das Zusatzschild „Mofa frei“ angegeben.

Innerhalb geschlossener Ortschaften ist die Nutzung des Radweges für Mofafahrer generell nicht erlaubt, es sei denn, das Zusatzschild „Mofa frei“ gestattet dies in Ausnahmefällen.

Werden Mofas lediglich durch Treten (Motor ausgeschaltet) fortbewegt, müssen generell alle Radwege innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften genutzt werden, die durch Zeichen 237 (Radweg), 240 (gemeinsamer Fuß- und Radweg) und 241 (getrennter Fuß- und Radweg) gekennzeichnet bzw. beschildert sind.

 

Welche Beschilderungen im Verkehrsraum anzutreffen sind und was sie im Detail bedeuten, wird hier noch einmal schnell zusammengefasst:

237_svgZeichen 237 „Sonderweg Radfahrer“

241_svgZeichen 241 „Getrennter Rad- und Fußweg“

240_svgZeichen 240 „Gemeinsamer Fuß- und Radweg“

Auf einem gemeinsamen Rad- und Gehweg haben Radfahrer und die Führer von motorisierten Zweiradfahrzeugen auf Fußgänger Rücksicht zu nehmen.

239_svgZeichen 239 „Sonderweg Fußgänger“

Hier haben motorisierte Zweiräder natürlich gar nichts zu suchen!