Alkoholverbot für Fahranfänger

Der Bundesrat hat am 19. Juli 2007 das Gesetz für die Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen verabschiedet, welches seit dem 1. August 2007 in Kraft getreten ist (§ 24 c Straßenverkehrsgesetz (StVG).

Der Grund liegt auf der Hand, nämlich die Reduzierung der Unfall- bzw. Verunglücktenzahlen, die infolge Alkoholkonsums zustande kommen.

Für Fahranfänger ist das Fahren nach dem Konsum von Alkohol also von jetzt an generell tabu. Genauer gesagt für alle Fahrerinnen und Fahrer, die sich in der zweijährigen Probezeit befinden sowie für alle Fahrerinnen und Fahrer unter 22 Jahren – also bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres.

Verstöße gegen das Alkoholverbot werden mit hohen Geldbußen und der Eintragung von Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister (VZR) geahndet. Verpflichtend wird darüber hinaus die Teilnahme an einem Aufbauseminar, was wiederum mit Kosten verbunden ist. Ebenfalls wird die Probezeit um weitere zwei Jahre verlängert. Unterhalb eines Alkoholpegels von 0,5 Promille wird auf ein Fahrverbot verzichtet. Zudem drohen bei alkoholbedingten Unfällen Strafzahlungen an die Haftpflichtversicherer.

Für alle anderen Fahrerinnen und Fahrer gilt weiterhin die 0,5-Promille-Grenze im Straßenverkehr. Doch was viele nicht wissen: Wer durch seine Fahrweise auffällt oder infolge des Alkoholeinflusses einen Unfall verursacht, kann schon ab 0,3-Promille bestraft werden. Verstöße bis 1,1 Promille werden mit Bußgeldern geahndet, alles darüber gilt als Straftat.

Alkohol gilt generell für alle Verkehrsteilnehmer als eine der
Hauptunfallursachen im Straßenverkehr!

–> ifz-Tipp:
„Im eigenen und vor allem im Interesse anderer sollte für jeden Fahrer stets freiwillig das 0,00 Promille-Gesetz gelten“.